Der Kreiskirchenrat leitet den Kirchenkreis.Er nimmt die Aufgaben der Kreissynode zwischen deren Tagungen wahr und achtet darauf, dass die Aufgaben des Kirchenkreises gemäß Artikel 39 erfüllt werden. (Artikel 49, Grundordnung der EKBO)
Aufgaben: Organisation von Visitationen im Kirchenkreis, Verantwortung für Mitarbeitende - deren fachliche Förderung, geistliche Stärkung, Zusammenkommen in Konventen, Stellenplanung und -besetzung im Kirchenkreis, Regelung der Dienstaufsicht, Prüfung Jahresrechnung der Kreissynode, Verwaltung Kirchenkreisvermögen, Beaufsichtigung der Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden
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